Sozialgesetzbuch VIII und XIII

SGB VIII §35a

Anspruchsberechtigt sind nach SGB VIII §35a Kinder und Jugendliche mit einer drohenden oder manifesten seelischen Behinderung. Auf Grundlage einer psychiatrisch/psychotherapeutischen Diagnostik erfolgt die Feststellung der Teilhabe-Beeinträchtigung durch das Jugendamt.

SGB XII §54

Nach dem SGB XII § 54 besteht im Rahmen der Leistungen zur Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ein Anrecht auf Unterstützung zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu. Kostenträger in diesem Falle ist das Sozialamt.